Satzung der „Kunstschule Senden“
Abschrift der heute noch gültigen Satzung der Kunstschule Senden, die am 27.10.1992 verabschiedet wurde.
Mit Beschluss vom 14.9.2004 wurden die §§ 5,6,8 Abs. 2 u. 9 geändert. Die Eintragung der Änderung ins Vereinsregister erfolgte am 4.2.2005. Die Änderungen sind in die vorliegende Abschrift eingearbeitet.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kunstschule Senden“, Schule für Kunst und Ästhetik-Initiativkreis Moderne Kunst-, Verein zur Förderung kultureller Identität – mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.* Der Verein hat seinen Sitz in Senden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt
- kulturell-ästhetische Bildung auf der Basis heutigen Kunstverständnisses.
- die Förderung kultureller Identität in einer multikulturellen Gesellschaft – gedacht für vornehmlich junge Menschen im Sinne eines heutigen Europa.
Die Ziele sollen erreicht werden
- durch den Betrieb einer Kunstschule für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
- durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit im Dienste zeitgenössischer Kunst, durch Kunstfahrten, Kunstschulausstellungen und Gesprächskreise für einen an Kunst interessierten Personenkreis – unabhängig von der direkten Bindung an die Kunstschule.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Aktive Mitglieder
- Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Anmeldung für ein vom Verein angebotenes Seminar mit unbestimmter Dauer beantragt; die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Auf dem vom Verein herausgegebenen Anmeldeformular ist auf den Erwerb der Mitgliedschaft hinzuweisen.
Die Mitgliedschaft gilt als erworben mit der Anmeldebestätigung des Vereins; mehrfache Anmeldungen derselben Person zu verschiedenen Seminaren führen nicht zu mehrfachen Mitgliedschaften.
Aktive Mitglieder können nur volljährige Personen werden.
Die Anmeldung zu Veranstaltungen des Vereins mit bestimmter Dauer wie z.B. Kurzseminare und Workshops führt nicht zu einer Mitgliedschaft.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird neben der Seminargebühr nicht erhoben.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Abmeldung vom Seminar mit Wirkung zum beantragten Ausscheiden aus dem Seminar.
Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Seminarteilnehmers und durch Ausschluss vom Verein.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann bei fristgerechter Anrufung die Entscheidung de Vorstandes mit einfacher Mehrheit aufheben.
§6 Passive Mitglieder
- Kinder und Jugendliche, die an Seminaren des Vereins teilnehmen, erwerben durch Anmeldung zur Seminarteilnahme – vorbehaltlich der Anmeldebestätigung – die passive Mitgliedschaft. Die Anmeldung hat durch den Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Ein Mitgliedsbeitrag wird neben der Seminargebühr nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Abmeldung vom Seminar mit Wirkung zum beantragten Ausscheiden aus dem Seminar.
- Natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und zu fördern, können durch schriftliche Beitrittserklärung ebenfalls die Passive Mitgliedschaft erwerben.
Sie gilt für mindestens ein Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
Fälligkeit und Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags regelt die von der Mitgliederversammlung gesondert zu beschließende Beitragssatzung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des laufenden Mitgliedsjahres.
Die Passive Mitgliedschaft kann im Übrigen wie in § 5 durch Tod oder Ausschluss beendet werden.
§7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählende Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Pressesprecher/in
Der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in vertreten sich gegenseitig.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit, und zwar innerhalb von zwei Monaten.
- Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich bis spätestens 31.August statt.
- Weitere Mitgliederversammlungen kann der/die Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
- Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten
- die Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Revisoren,
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Für die Änderung…
- Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit vorher wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird eine weitere Mitgliederversammlung über denselben Gegenstand einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
- In allen übrigen Fällen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der angeschriebenen Mitglieder erschienen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen zu erfolgen.
- Passiven Mitgliedern gemäß § 6 –Jugendlichen erst ab 16 Jahren- ist die Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen –auch nichtöffentlichen- gestattet; ihnen ist Rederecht einzuräumen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt und werden bei der Entscheidung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt.
§ 10 Niederschriften
Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen worden ist und die Auflösungsabsicht ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt ist.
Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Jugendkunstschulverband NRW e.V. Luisenstraße 22, 4750 Unna.**
(Unterzeichnet durch die Gründungsmitglieder Marlene Scholz, Dietlind Ziegler, Uta Andersen, Ursula Hübner, Auguste Pellmann, G. Schwering- la Roche, Rita Leier-Appiah)
*Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 7.1.1993.
**heute: Bundesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen e.V. (bjke) Kurpark 5 in 59425 Unna
Abschrift der Vereinssatzung am 27.12.2012 durch Brigitte Pfeifer. Einfügung der Satzungsänderung am 3.11.2015 durch Brigitte Pfeifer.